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Art. 64

BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 31 · Original-PDF

1Der Gemeinderat beurteilt im ganzen Gemeindegebiet die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild und in die Landschaft nach folgenden Kriterien:

a)Stellung (Firstrichtung),

b)Grösse der Baukuben,

c)Wirkung im Strassenraum und in der Landschaft,

d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse,

e)Dachform, Dachneigung,

f)Fassadengliederung,

g)Materialwahl, Farbe,

h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigung.

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, DachaufOrtsbildgestaltung sichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;

b)Vorschläge zur besseren Einordnung fordern;

c)in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;

d)die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;

e)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.