Art. 64
BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 31 · Original-PDF
1Der Gemeinderat beurteilt im ganzen Gemeindegebiet die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild und in die Landschaft nach folgenden Kriterien:
a)Stellung (Firstrichtung),
b)Grösse der Baukuben,
c)Wirkung im Strassenraum und in der Landschaft,
d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse,
e)Dachform, Dachneigung,
f)Fassadengliederung,
g)Materialwahl, Farbe,
h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigung.
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:
a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, DachaufOrtsbildgestaltung sichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;
b)Vorschläge zur besseren Einordnung fordern;
c)in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;
d)die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
e)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.