Art. 50
BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 25 · Original-PDF
1Die Grenz- und Gebäudeabstände können nur mit Genehmigung des Gemeinderates durch einen spätestens vor Baubeginn einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden, wenn eine genügende Belichtung und Besonnung der betroffenen Wohn- und Arbeitsräume sowie ein ausreichender Schutz vor gegenseitiger Einsicht gewährleistet sind. Vorbehalten bleiben die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen.
2Für Klein- und Anbauten sowie für Unterniveau- und unterirdische Bauten finden die Bestimmungen des kantonalen Rechts Anwendung.
3Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenzabstand, die in Anwendung früher geltenden Bestimmungen rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortbaulichen Gründe entgegenstehen.
4Sofern das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10% ist, kann der grosse Grenzabstand bis auf den kleinen Grenzabstand reduziert werden, wenn der Boden des tiefsten, bewohnten Geschosses des Oberliegers noch über dem höchsten Punkt des Unterliegers liegt. Grenz- und Gebäudeabstände
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.