Art. 57
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 38 · Original-PDF
1Wird mit einer Zonenplanrevision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzone zugewiesen (Einzonung), hat der Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten. Dies gilt auch für Einzonungen, die gleichzeitig mit Inkrafttreten der Bestimmung zur Mehrwertabgabe ihre Rechtskraft erlangen. Mehrwertabgabe
2Keine Abgabe wird erhoben gegenüber Kanton, Einwohnergemeinden und Gemeindeverbänden, wenn die betroffene Fläche der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient sowie für Flächen, die der Ausgleichsabgabe gemäss der Waldgesetzgebung unterstehen.
3Der Gemeinderat erlässt unmittelbar nach der Genehmigung der Zonenplanung eine Verfügung über die Höhe der Abgabe. Er stützt sich dabei auf die Schätzung des kantonalen Steueramts ab. Der Mehrwert errechnet sich aus der Differenz des Verkehrswertes der betroffenen Fläche vor und unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Planungsmassnahme (Einzonung) und unabhängig vom tatsächlich realisierten Mehrwert. Vom so errechneten Mehrwert sind 20% als Ausgleichszahlungen geschuldet.
4Die Ausgleichszahlung ist vom Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtskraft der Einzonung geschuldet. Die Ausgleichszahlung wird bei der Überbauung des Grundstückes oder dessen Veräusserung fällig. Mehrere Grundeigentümer einer Parzelle haften solidarisch.
5Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten ausgleichspflichtigen Fläche desselben Grundstücks mit dem Bau bewilligter Bauten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden ist, was als Bedingung in die Baubewilligung aufzunehmen ist. Der Gemeinderat lässt diese Beschränkung unmittelbar nach Rechtskraft der Einzonung mittels Verfügung gestützt auf § 163 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer 1 BauG im Grundbuch anmerken. Die Anmerkung ist zu löschen, sobald die Ausgleichszahlung geleistet worden ist. WWW.PLANAR.CH
36 Bau- und Nutzungsordnung Mellingen
6Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlung zweckgebunden für Massnahmen der Raumplanung (z.B. planerische Vorleistungen, Aufwertungsmassnahmen in Siedlung oder Landschaft, Zahlungen bei materieller Entschädigung für auszuzonende, gehortete Grundstücke), einschliesslich Erschliessungen (MIV, ÖV, LV), zu verwenden. 9 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.