← BZO Mellingen · Inhaltsverzeichnis

Art. 56 · Um die Verfügbarkeit von eingezontem Land sicherzustellen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 37 · Original-PDF

, kann der Gemeinderat mit Grundeigentümern Vereinbarungen mit einer Baupflicht abschliessen. Dabei kann er der Gemeinde bestimmte Rechte (z.B. Kaufrecht) einräumen lassen für den Fall, dass dieses Land nicht zeitgerecht überbaut oder nicht mit einer entsprechenden Baupflicht verkauft wird. Verfügbarkeit von Bauland Anmerkung: Aufgrund der Rückweisung an der Gemeindeversammlung vom 20.09.2016 bleibt die Bestimmung über die Verfügbarkeit von Bauland ausser Kraft. WWW.PLANAR.CH

35 Bau- und Nutzungsordnung Mellingen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.