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Art. 33 · Verkaufsnutzungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27 · Original-PDF

1In den im Bauzonenplan bezeichneten Gebieten können pro Teilgebiet folgende Nettoladenflächen für mittelgrosse Verkaufsnutzungen bewilligt werden:

– Teilgebiet A
insgesamt max. 3'000 m2
– Teilgebiet B
insgesamt max. 3'000 m2
– Teilgebiet C
insgesamt max. 2'500 m2
– Teilgebiet D

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 27) verbindlich lesbar.

insgesamt max. 1'000 m2 Eine hinreichende Strassenkapazität muss gewährleistet sein.

2In der Wohn- und Arbeitszone WA3, den Arbeitszonen Ar I und Ar II sowie der Zone für Gärtnerei- und Gartenbau sind Verkaufs- und Ausstellungsflächen als reine Nebennutzungen von gewerblichen- oder industriellen Betrieben bis zu einer Fläche von 1'500 m2 pro Ladengeschäft zulässig (z.B. Autohandel, Treibhäuser bzw. Verkauf von vor Ort produzierten Produkten).

3In den Mischzonen Z I, Z II und WA3, der Altstadtzone sowie im Gebiet "Bachtale" sind Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche pro Ladengeschäft zulässig. Abholmärkte sind nicht zulässig.

4In den Arbeitszonen Ar I und Ar II kann der Gemeinderat Verkaufsgeschäfte bis max. 200 m2 Nettoladenfläche pro Ladengeschäft bewilligen. Abholmärkte sind nicht zulässig.

5In den reinen Wohnzonen sind Ladengeschäfte nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.