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Art. 62 · Übergangsbestimmungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 30 · Original-PDF
1Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
2Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen:
a)Gebäudehöhe entspricht neu Fassadenhöhe
b)Firsthöhe entspricht neu Gesamthöhe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.