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Art. 6 · Mehrwertausgleich

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 7 · Original-PDF

1Wird mit einer Zonenplanrevision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzone zugewiesen (Einzonung), hat der Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten.

2Der Mehrwert errechnet sich aus der Differenz der Verkehrswerte der eingezonten Fläche vor und nach der Einzonung. Dabei zu berücksichtigen sind insbesondere auch die voraussichtlichen Kosten der Herbeiführung der Baureife (auch parzellenexterne Planungs- und Erschliessungskosten), soweit die eingezonte Fläche noch nicht baureif ist. Vom so errechneten Mehrwert sind 25 % als Ausgleichszahlung geschuldet.

3Der Mehrwertausgleich wird vom Gemeinderat entweder mit dem Grundeigentümer vertraglich vereinbart, oder mittels Verfügung festgesetzt. Die Verkehrswerte werden vorläufig unter Berücksichtigung der mutmasslichen Planungs- und Erschliessungskosten geschätzt.

4Die Ausgleichszahlung ist vom Grundeigentümer beim Verkauf oder bei der Überbauung des Grundstückes geschuldet. Mehrere Eigentümer haften solidarisch. Die Zahlung wird für die ganze betroffene Fläche mit der Rechtskraft der Planungsmassnahme fällig. Wird die Forderung grundpfandrechtlich sichergestellt, kann die Fälligkeit abweichend geregelt werden (z. B. spätestens innert 2 Jahren, jedenfalls aber bei Baubeginn oder bei einer Veräusserung des eingezonten Grundstückes).

5Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten ausgleichspflichtigen Fläche desselben Grundstücks mit dem Bau bewilligter Bauten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden ist, was als Bedingung in die Baubewilligung aufzunehmen ist. Mehrwertausgleich 7

6Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlung zweckgebunden für Massnahmen der Raumplanung, einschliesslich Erschliessungen und Infrastrukturaufgaben, zu verwenden.

7Eidgenössische und kantonale Bestimmungen gehen in jedem Fall den kommunalen Bestimmungen vor. 8 4. Zonenvorschriften

4.1 Bauzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.