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Art. 53 · Dachgestaltung

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26 · Original-PDF

1Mit Ausnahme der Dorfzone und Spezialzone "Schönbühl" sind Tonnendächer sowie Mansardendächer im ganzen Baugebiet zulässig. Die Dachneigung bei Mansardendächern darf maximal 70° betragen.

2Flachdächer von Haupt- und Nebenbauten sind soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet oder für Solaranlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.