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Art. 49 · Entsorgung

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24 · Original-PDF

Bei Mehrfamilienhäusern und grösseren Überbauungen sind für das Abstellen des Abfuhrgutes die nötigen Entsorgungsplätze und -einrichtungen vorzusehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.