Art. 47 · Garagen und Abstellplätze, Zufahrten
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24 · Original-PDF
1Garagen und Abstellplätze sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind. Fusswege und Zufahrten sind grundsätzlich zu trennen. Ab 10 Abstellplätzen kann der Gemeinderat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes und der Freiraumgestaltung eine unterirdische Garagierung und eine Begrünung der Dachfläche verlangen.
2Der Garagevorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweglinie gemessen eine Tiefe von mindestens 5,0 m aufweisen.
3Die Garagevorplätze und Zufahrten sind so zu erstellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliessen kann.
4Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5,0 m, gemessen ab der Strassenbzw. Gehweglinie, höchstens 5% und im Übrigen höchstens 15% Neigung aufweisen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat. Die Einmündungsradien müssen mind. 3,0 m betragen, bei Parkplätzen mind. 2,0 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.