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Art. 4 · Sondernutzungsplanung

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 6 · Original-PDF

1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht (schwarz umrandete Flächen) dürfen nur erschlossen und überbaut werden wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt.

2Der Gemeinderat kann zudem einen Gestaltungsplan verlangen,

–wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende ErSondernutzungsplanung schliessung und Neuüberbauung grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt,

–oder wenn dies für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes nötig ist.

3.2 Anforderungen an Erschliessungs- und Gestaltungspläne

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.