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Art. 37 · Abgrabungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 21 · Original-PDF

dürfen höchstens ein Drittel der Fassadenlänge betragen. Der Gemeinderat kann in Ausnahmefällen, namentlich aufgrund der Erschliessung des Gebäudes, Abgrabungen bis höchstens zur Hälfte der Fassadenlänge bewilligen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.