Art. 3 · Planungsgrundsätze
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 2 · Original-PDF
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3. Erschliessungs- und Gestaltungspläne
3.1 Erschliessungs-, Gestaltungsplanpflicht § 3
1In der Anwendung der BNO sind die nachstehenden kommunalen Planungsgrundsätze zu beachten:
–Wahrung von Natur und Landschaft und Förderung von deren ZugänglichGeltungsbereich Übergeordnetes Recht Planungsgrundsätze keit als Naherholungsraum.
–Förderung einer räumlich-funktionalen Dorfmitte unter Einbezug der Kantonsstrassenachsen als gestalterischer öffentlicher Raum.
–Förderung von Begrünungs- und Gestaltungsmassnahmen zur Aufwertung von öffentlichen und privaten Aussenräumen, Strassen und Plätzen.
–Sicherstellung einer stetigen Entwicklung durch periodische Überarbeitung der Planungsmittel.
2Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig kommunale Richtpläne zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Areale sowie zur ortsbaulichen Aufwertung von an belastete Verkehrsachsen angrenzenden Siedlungsgebieten erstellen. 5
3Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft, Energie usw.
4Die kommunalen Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der Gemeinderat.
3. Erschliessungs- und Gestaltungspläne
3.1 Erschliessungs-, Gestaltungsplanpflicht
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.