Art. 29 · Alterswohnungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF
1Bei grösseren Wohnüberbauungen ist auf eine Durchmischung der Bewohner aller Altersgruppen zu achten und dem Bedürfnis nach geeigneten Alterswohnungen angemessen Rechnung zu tragen.
2Bei Wohnüberbauungen ab 10 Wohnungen sind 10% der Fläche als Alterswohnungen zu erstellen und diese sind 10% günstiger anzubieten als die anderen Wohnungen.
3Der Gemeinderat hat dafür zu sorgen, dass die Zweckbestimmung solcher Alterswohnungen und der reduzierte Miet-, resp. Kaufpreis dauernd erhalten bleiben (Grundbucheintrag). Er erlässt über den Ausbau, die Benützung und die Mietzinsgestaltung dieser Alterswohnungen Vorschriften.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.