Art. 18 · Bauten in der Landwirtschaftszone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14 · Original-PDF
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Höhen von Gebäuden und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Gartenbauzone Landwirtschaftszone Baubeschränkung Bauten in der Landwirtschaftszone 14
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