← BZO Baden · Inhaltsverzeichnis

Art. 9 · Wohn-/Gewerbezonen VVG3, VVG4

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 10 · Original-PDF

In den Wohn-/Gewerbezonen sind neben der Wohnnutzung mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungsbetriebe und dergleichen zugelassen, sofern sie der Quartierstruktur Rechnung tragen. Verkaufsgeschäfte dürfen eine Nettoladenfläche von maximal 500 m2 pro Geschäft aufweisen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.