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Art. 81 · Hochwasserschutz

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 29 · Original-PDF

1Für Bauten in hochwassergefährdetem Gebiet sind im Baugesuch die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebungund Schadenminimierung auszuweisen. Die Schutzmassnahmen sind abhängig von der vorgesehenen Nutzung. Sie sind in der Regel auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten.

2Massgebende Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen sind namentlich der aktuelle Stand der Gefahrenkarte, der Schutzhöhenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung.

3Der Stadtrat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben ganz untersagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 5. Vollzug und Verfahren 5.1 Zuständigkeit und Baubewilligungsverfahren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.