← BZO Baden · Inhaltsverzeichnis

Art. 80 · Bepflanzungen auf und gegenüber öffentlichem Grund

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 28 · Original-PDF

Hochstämmige Bäume auf öffentlichem Grund dürfen die üblichen Grenzabstände unterschreiten, wenn die Nachbarliegenschaft nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt für hochstämmige Bäume auf privatem Grund gegenüber öffentlichem Grund. 23 4.3 Hochwasserschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.