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Art. 73 · Antennenanlagen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 27 · Original-PDF

1Satellitenempfangsanlagen sind in den Altstadt- und im Kernbereich Bäderzone sowie an kommunal oder kantonal geschützten Baudenkmälern und deren Umgebungsschutzbereich ausgeschlossen.

2Für das Verfahren zur Errichtung neuer oder zur Änderung bestehender Mobilfunkanlagen gilt die jeweils aktuelle Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination zwischen den Mobilfunkbetreibern und dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.