Art. 69 · Architektur, Ortsbild- und Landschaftsschutz
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 26 · Original-PDF
1Bauten, Anlagen und Freiräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine gute Architektur- und Städtebauqualität entsteht. Diese Anforderungen gelten auch für Materialien, Farben und technische Einrichtungen.
2In weitgehend überbauten Gebieten haben Neu- und Umbauten die bestehende Bebauungsstruktur mit einzubeziehen. Dies gilt insbesondere gegenüber Schutzobjekten, in der Altstadt-, Dorf- und Villenzone, im Kernbereich der Bäderzone sowie innerhalb von als Ganzes geplanten und realisierten Gesamtüberbauungen. Bei der Wahl der Dachform ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.
3In empfindlichen Bereichen (Siedlungsränder, Limmatufer, landschaftlich und kulturhistorisch bedeutsame Stellen usw.) gelten erhöhte Anforderungen an die Konzeption und Gestaltung von Bauten und Anlagen.
4Der Limmatraum ist als übergeordnete Grünverbindung für die Landschafts- und Siedlungsstruktur sowie Ökologie und Erholung von zentraler Bedeutung. Er ist entsprechend zu erhalten und aufzuwerten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.