Art. 52 · Grünflächenziffer
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 21 · Original-PDF
1In den im Nutzungsplan bezeichneten Bereichen ist eine Grünflächenziffer von minimal 0.50 bzw. 0.60 einzuhalten.
2Werden Terrassensiedlungen als Arealüberbauungen erstellt oder erfüllen sie die Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen nach kantonaler Gesetzgebung, kann der Stadtrat die Grünflächenziffer gemäss Absatz 1 bis auf 0.30 reduzieren. 16
3Anbauten an bestehende Gebäude, Klein- und Kleinstbauten sowie Anlagen der Gartenund Aussenraumgestaltung bei überbauten Grundstücken können ausnahmsweise bewilligt werden, auch wenn die Grünflächenflächenziffer gemäss Absatz 1 nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall hat der Gesuchsteller nach-zuweisen, dass er auf die vorgesehene Nutzung angewiesen ist und keine andere wirtschaftlich tragbare bauliche Lösung möglich ist. Eine Grünflächenziffer von 0.40 bzw. 0.50 ist in jedem Fall einzuhalten.
4Die Übertragung der Grünflächenziffer zwischen benachbarten Grundstücken kann bewilligt werden, sofern das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.