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Art. 51 · Abgrabungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 21 · Original-PDF

1Entlang Fassadenfluchten darf das massgebende Terrain bis 0.80 m ohne Einschränkung der Länge abgegraben werden. Tiefere Abgrabungen sind auf maximal 1/3 der Fassadenlänge zulässig.

2Nicht zulässig sind Abgrabungen entlang Fassaden oder Fassadenabschnitten, innerhalb derer sowohl das Untergeschoss um mehr als 0.80 m über das massgebende Terrain hinaus ragt, als auch ein allfälliges Attikageschoss nicht mindestens um das Mass seiner Höhe von der Fassadenflucht zurückgesetzt ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.