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Art. 50 · Stützmauern, Einfriedungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 21 · Original-PDF

1Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm von der Grenze zurückzusetzen und soweit nötig mit einem Schutzgeländer zu versehen.

2Für Stützmauern, die längs Süd-/Westhängen verlaufen, gelten die kantonalen Grenzabstandsbestimmungen.

3Stützmauern bis 1.80 m müssen einen Abstand von 60 cm zu Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch einhalten. Gegenüber Kantonsstrassen gelten die kantonalen Abstandsbestimmungen.

4Der Stadtrat kann aus ökologischen oder gestalterischen Gründen eine Bepflanzung der Stützmauern und Einfriedungen verlangen.

5Geschlossene Einfriedungen und Mauern im Nahbereich von Quartiersammel- und Erschliessungsstrassen dürfen maximal 1.50 m hoch sein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.