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Art. 37 · Aussichtspunkte
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 18 · Original-PDF
Die Aussicht von den im Nutzungsplan bezeichneten und im Anhang II aufgelisteten Aussichtspunkten darf weder durch bauliche oder andere Massnahmen noch durch nachwachsende Gehölze beeinträchtigt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.