Art. 24 · Landwirtschaftszone LW
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 15 · Original-PDF
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die standortbezogene Energiegewinnung aus Biomasse bestimmt. Die Zulässigkeit weiterer Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. Zusätzlich dient die Zone der Naherholung.
2Für Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50a pro Anlage sind unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Eignung, des Landschaftsbilds und des Biotopschutzes erlaubt.
4Entlang von Waldrändern ist nach Möglichkeit ein Pufferstreifen von mindestens 3 m mit extensiver Bewirtschaftung gemäss § 23 Absatz 2 einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.