← BZO Baden · Inhaltsverzeichnis

Art. 15 · Bäderzone B

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 12 · Original-PDF

1Die Bäderzone ist für Bauten und Nutzungen wie Thermalbäder, Hotels, Gastronomiebetriebe, Arzt- und Gesundheitspraxen, Therapie- und VVellnessangebote usw. vorgesehen, die der Erhaltung und Förderung des Bäderorts dienen. Wohnungen, Dienstleistungs- und Kleingewerbebetriebe können bis zu maximal 50 °A der anrechenbaren Geschossfläche bewilligt werden, sofern sie nicht stören und der Charakter der Bäderzone erhalten bleibt.

2In dem im Nutzungsplan mit einer roten Punktierung umrandeten Bereich ist die Wohnnutzung ab dem Erdgeschoss, in den an die Bäderstrasse angrenzenden Bauten ab dem ersten Obergeschoss ohne Einschränkung zugelassen.

3Grundlage für die Bemessung des Bädernutzungsanteils ist die anrechenbare Geschossfläche pro Gebäude. Dient ein Gebäude verschiedenen Zwecken, werden die gemeinschaftlich genutzten Erschliessungsflächen anteilmässig zugerechnet.

4Die Übertragung und Zusammenfassung von Nutzungsanteilen innerhalb der Bäderzone ist zulässig, wenn dies im Interesse der Nutzungsdurchmischung liegt und weder der Charakter der Bäderzone noch das Umfeld der jeweiligen Bauten dadurch beeinträchtigt wird. Bewilligte Nutzungsübertragungen sind vertraglich sicherzustellen und im Grundbuch einzutragen. Im Übrigen gelten die §§ 53 bis 56 sinngemäss.

5Ersatz-, Um- und Neubauten haben bezüglich Stellung, Massstäblichkeit und Fassadengestaltung die strukturellen Merkmale ihres historischen Umfelds zu übernehmen und dürfen dessen Charakter und die Schutzwürdigkeit nicht beeinträchtigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.