Art. 45
BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 26 · Original-PDF
1Gestützt auf § 6 lit. c BauG (Baugesetz) gelten Reklameträger als Bauten und sind baubewilligungspflichtig. Plakatwerbung/ Plakatierung
2Grundsätzlich eignen sich Plakatstellen vorwiegend an den Kantonsstrassen K235 und K242 (Bern-, Tram- und Gränicherstrasse). In reinen Wohngebieten sind Plakatstellen unangebracht. Einzelausnahmen bei Wartehallen in Kleinformat sind möglich.
3Die Plakatstellen sind in ihrer Stellung, Ausrichtung und Anzahl so zu gestalten, dass eine gute städtebauliche Qualität des Aussenraumes entsteht. Dazu gehört die Rücksichtnahme auf Hintergrund und Umfeld sowie die architektonische Einordnung in die Umgebung.
Konstruktion und Ausfertigung des Trägermaterials sind zu vereinheitlichen, ebenso die Abstände ab Boden bis Oberkant Werbeträger. Es gelten:
Plakatträger max. Höhe ab Boden
F4 2.00 m
F12 2.00 m
F200 2.20 m
GF 3.70 m
4Zu beachten sind das Baugesetz (Strassenabstand gegenüber Kantonsstrassen), die Signalisationsverordnung und die Vorschriften über die Sichtzonen. An Gemeindestrassen legt der Gemeinderat den Abstand fest. Vorbehalten bleiben nötige Zustimmungen des Baudepartements und der Verkehrspolizei.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.