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Art. 40a · Beizug Fachleute
BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 24 · Original-PDF
1Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft für die Beurteilung der in der BNO formulierten qualitativen Anforderungen Fachleute beiziehen.
2Die Gemeinde unterstützt die Erhaltung, Pflege und qualitative Entwicklung des Ortsbildes in den Kern- und Dorfzonen sowie bei Gebäuden mit Substanzschutz mit einer möglichst frühzeitigen Beratung durch Fachleute. Zu diesem Zweck sollen Bauvorhaben frühzeitig als Voranfrage eingereicht werden.
(§ 41 aufgehoben)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.