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Art. 39a · Antennenanlagen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 23 · Original-PDF

1Optische wahrnehmbare Mobilfunkanlagen haben der Quartierversorgung zu dienen. In der Arbeitszone können überdies auch Anlagen für die kommunale Versorgung erstellt werden.

2Optisch wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: Arbeitszonen 2. Priorität: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen mit geringer Aufenthaltszeiten 3. Priorität: Kernzonen sowie Wohn- und Arbeitszonen Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den Wohnzonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen mit grösseren Aufenthaltszeiten zulässig.

3Antennen (Fernseh-, Satellitenempfangs-, Amateurfunk- und Mobilfunkantennen) sind innerhalb des im Bauzonenplan umrandet dargestellten Bereich um den Kirchhügel und um die Dorfzone aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes untersagt.

4Die Betreiber erbringen für optisch wahrnehmbare Anlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.

5Die Bewilligungsbehörde kann von den Mobilfunkbetreibern verlangen, dass innerhalb der Zonen mit gleicher Priorität Alternativstandorte geprüft werden.

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6Baugesuche für Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten.

6. Schutzvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.