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Art. 38

BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 22 · Original-PDF

1Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- resp. Gehweggrenze aus gemessen, in der Regel mind. eine Tiefe von 5.50 m aufweisen. Garagenvorplätze, Zufahrten

(Absatz 2 aufgehoben)

3Hartplätze dürfen nicht auf Strassen entwässert werden.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.