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Art. 32 · Allgemeine Anforderungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 20 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu erstellen und zu unterhalten.
2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.