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Art. 11 · Arbeitszone A1

BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 9 · Original-PDF

1In der Arbeitszone A1 sind mässig störende Produktions- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Läden sind, mit Ausnahme von Abs. 3, nur als Fabrikläden für auf dem Areal hergestellte Produkte oder als Quartierläden mit keinem übermässigen Verkehrsaufkommen bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 500 m2 zulässig.

2Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

3In der Arbeitszone A1 an der Bernstrasse Ost ist ein Einkaufsund Fachmarktzentrum mit insgesamt maximal 40'000 m2 Verkaufsfläche zulässig, die wie folgt zugeteilt wird:

–Fachmarkt Möbel 28'000 m2

–Übriger Fachmarkt 6‘000 m2

–Güter und Dienstleistungen des täglichen und

4'000 m2

–Lebensmittel 2'000 m2 periodischen Bedarf (ohne Lebensmittel)

4In der Arbeitszone A1/15/III Zimmermatte gelten in Ergänzung zu Abs. 1 folgende Bestimmungen:

–Nutzungen mit übermässigem Verkehrsaufkommen sind nicht zulässig. Die Nutzungen und die bauliche Gestaltung müssen hinsichtlich nächtlicher Lärm- und Lichtauswirkungen auf den benachbarten Wildtierkorridor Rücksicht nehmen.

–Neubauten oder wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen sind nur zulässig, wenn mit geeigneter Anordnung und Orientierung der lärmempfindlichen Räume oder anderen gleichwertigen Massnahmen sichergestellt ist, dass die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Emissionspegel der Kantonsstrassen (Quellenwert, Lre) mindestens 22 dB(A) beträgt. Bei betrieblich genutzten, lärmempfindlichen Räumen (Büros, Praxen usw.) ist eine um 5 dB(A) geringere Dämpfung zulässig.

–Die bestehenden Verkaufs- und Ausstellungsflächen im Aussenbereich des Gartenbaubetriebes unterliegen der maximalen Flächenbegrenzung gemäss Abs. 1 nicht. Eine Intensivierung der Nutzung erfordert einen Ausbau des Anschlusses an die Bernstrasse Ost.

5In der Arbeitszone A1/10/III Helgefeld gelten folgende Bestimmungen zusätzlichen Bestimmungen:

–Gegenüber der westlichen Abgrenzung zum Kulturland ist ein ortsbaulich klarer Abschluss mit einer Bepflanzung von standortgerechten einheimischen Bäumen oder Sträuchern vorzunehmen.

–Neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen sind nur zulässig, wenn geeignete Massnahmen sicherstellen, dass die Summe aller Dämpfungen bezogen auf den Quellenwert Lre der Kantonsstrasse mindestens 22 dB(A) betragen. Bei betrieblich genutzten, lärmempfindlichen Räumen ist eine um 5 dB(A) geringere Dämpfung ausreichend.

6In der Arbeitszone A1/18/III am alten Badiweg ist in Abweichung von § 28 Abs. 2 BNO der Schichtbetrieb für arealinternes Arbeiten zulässig.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.