Art. 10 · Kernzone K3, K4 und K5
BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 8 · Original-PDF
1In der Kernzone soll das bestehende Dorfzentrum erhalten und weiter entwickelt werden. Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige Nutzungsmischung mit dem Schwergewicht auf öffentlichen, publikumsintensiven Einrichtungen wie Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 in der K3 und K5 bzw. bis 800 m2 Nettoladenfläche in der K4, Gaststätten und Dienstleistungen. Der Wohnanteil muss mindestens 1/3 betragen. Kernzone K3, K4 und K5 1a Verkaufsflächen, die über die Nettoladenflächen in Abs. 1 hinausgehen, können gestützt auf einen Gestaltungsplan zugelassen werden, sofern diese mit den Entwicklungszielen der Gemeinde vereinbar sind und der Nachweis erbracht wird, dass für solche zusätzlichen Nutzungen die Kapazitäten des Strassennetzes ausreichen.
2Neu- und Umbauten müssen zur guten Gestaltung des Ortskerns beitragen und sich bezüglich Volumen, Stellung, kubischer Gestaltung, Gliederung der Fassaden, Dachform und Neigung, Materialien, Farbgebung, Platz- und Strassengestaltung so in ihre Umgebung eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Durch Zusammenbau sollen gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden.
3Zur Sicherung dieser Anforderungen kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen erlassen. Von den Richtwerten gemäss § 5 BNO darf im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird dies im Rahmen eines Baugesuchs beantragt, ist mit den Plänen eine nachvollziehbare Begründung einzureichen.
4Der Neubau von freistehenden Ein-, und Zweifamilienhäuser sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist nicht gestattet.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.