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Art. 41 · Zuständigkeit, vereinfachtes Verfahren
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 20 · Original-PDF
Zuständigkeit 1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. Vereinfachtes
2Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben im vereinVerfahren fachten Verfahren an die Bauverwaltung delegieren, wenn weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berührt werden. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.