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Art. 38 · Ortsbildgestaltung

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF

1Der Gemeinderat überprüft Baugesuche auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen von § 42 des Baugesetzes. Dabei werden insbesondere Stellung, Form, (Staffelung und) Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung, Fassadengestaltung, Aussenraum- und Terrraingestaltung beurteilt.

2Zur genaueren Beurteilung von Bauvorhaben sind auf Verlangen Farbund Materialmuster vorzulegen.

3Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung störender Elemente verlangen, wenn dies ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.