Art. 30 · Benennung, Übernahme von Privatstrassen, Benützung von Privateigentum
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF
Benennung
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Übernahme von
2Bestehende Privatstrassen kann die Gemeinde übernehmen. Sie müsPrivatstrassen sen in der Regel einem Erschliessungsplan entsprechen und genügend ausgebaut sein. 14 Benützung von Pri- 3 öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei vateigentum Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden.
4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. 5.2 Technische Bauvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.