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Art. 21 · Naturobjekte, Weiher und Tümpel, Uferschutzstreifen, Bachläufe

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 4 · Original-PDF

im Wald, Hecken, Einzelbäume, Hochstammobstgärten, Waldränder 10 § 21 i Naturobjekte,

1Die m Bauzonen- und im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte Allgemeines sind geschützt, dürfen grundsätzlich nicht beseitigt werden und sind adgerecht zu unterhalten. 11 Weiher und Tümpel

2Die im Kulturlandplan bezeichneten Weiher und Tümpel und deren unmittelbare Umgebung sind als Lebensräume schutzwürdiger Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und mittels geeigneter Massnahmen aufzuwerten (Flachwasserbereiche, standortgemässe Bestockung, Erhöhung des Strauchanteils). Alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen, welche dem Schutzzweck zuwiderlaufen, wie z.B. das Aussetzen von Fischen oder das Befahren der Wasserflächen, sind verboten. 3 Uferschutzstreifen Der im Kulturlandplan symbolisch dargestellte Uferschutzstreifen umfasst beidseits der bezeichneten Gewässer einen Bereich von je 3.00 m ab Uferlinie resp. Grenze der Bachparzelle. Es ist ein möglichst naturnaher Zustand des Geländes, des Bachbettes und der Uferbestockung zu erhalten resp. herbeizuführen. Mit Ausnahme bewilligter Einleitungen sind Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt des Gewässers oder der Uferschutzzone dienen. Die Uferbestockung darf zur Pflege zurückgeschnitten, nicht aber ersatzlos beseitigt werden. Bachläufe im Wald Die mit einem Symbol bezeichneten Bachläufe im Wald sind bezüglich ihres Verlaufs im Terrain, der Topografie des näheren Umfeldes und der bachbegleitenden Vegetation in ihrem Zustand zu erhalten resp. bezüglich der Vegetation nach Möglichkeit noch aufzuwerten. Hecken

5Die bezeichneten Hecken, Gebüschgruppen und Feldgehölze sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. Zu diesem Zweck darf im gleichen Jahr höchstens 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Der Schutz umfasst nebst der bestockten Fläche einen allseitig vorgelagerten Krautsaum von 3 m. Innerhalb dieses Bereichs sind Massnahmen, welche das Schutzobjekt beeinträchtigen (insbesondere Düngen und Verwendung von chemischen Vertilgungsmitteln) verboten. Eine aus zwingenden Gründen erforderliche Rodung darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates erfolgen. Die Erteilung einer solchen Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. Einzelbäume

6Die bezeichneten, markanten Einzelbäume dürfen nicht gefällt werden und sind angemessen zu pflegen. Bei Überalterung oder wenn zwingende Gründe es erfordern, kann der Gemeinderat eine Schlagbewilligung mit Ersatzauflagen erteilen. 7 Hochstamm-ObstDie wenigen verbliebenen Hochstamm-Obstgärten prägen das Landgärten schaftsbild wesentlich mit. Die entsprechenden Bestände sind zu erhalten, abgehende Bäume zu ersetzen. Die Gemeinde leistet im Rahmen des Naturschutzbudgets Beiträge an den Unterhalt und allfällige Neuanpflanzungen. Waldränder

8Die bezeichneten Waldränder sind landschaftlich und biologisch besonders wertvoll. Zur Erhaltung des Strauchsaums bzw. ihres stufigen Aufbaus sind sie periodisch zu verjüngen. Vorgelagerte Aufforstungen sind nur aus zwingenden Gründen und unter der Voraussetzung möglich, dass der neue Waldrand ökologisch gleichwertig gestaltet wird. 12

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.