Art. 20 · Weilerzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF
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1Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung der beiden Weiler „Berg" und „Wallenland" unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
2In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das VVeilerbild nicht beeinträchtigen. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat ein Fachgutachten zu Lasten der Gesuchsteller einholen.
3Die Bauten innerhalb der Weilerzone dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr sind zulässig, soweit sie den Charakter des Weilers nicht stören. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
4Der Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden ist innerhalb des bestehenden Volumens zulässig, sofern sie nicht als kommunale Kulturobjekte bezeichnet sind.
5Pro Hauptgebäude dürfen höchstens 4 Wohneinheiten geschaffen werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume inkl. einem Garageplatz pro Wohneinheit in den bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden können.
6Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedigungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet.
7Im Rahmen eines Gestaltungsplanes ist die Erstellung zusätzlicher Neubauten möglich, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt.
8Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen können erst bewilligt werden, wenn die abwassertechnische Erschliessung entsprechend dem kommunalen Sanierungsplan vorhanden ist.
9Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Baudepartementes resp. der Koordinationsstelle Baugesuche erteilt werden. 3.6. Schutzobjekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.