Art. 8 · Dorfkernzoen DK
BZO Bauordnung · S. 12 · Original-PDF
Dorfkemzone DK
1Die Dorfkernzone bildet bezüglich Gruppierung und Bausubstanz den Kern des ursprünglichen Strassendorfes. Dieser Bereich ist in seinem Charakter sowie bezüglich seiner wesentlichen räumlichen Qualitäten zu erhalten und nach Möglichkeit aufzuwerten.
2Zulässig sind Wohn- und Gewerbebauten, bestehende Landwirtschafts- sowie Dienstleistungsbetriebe, namentlich solche mit publikumsintensiver Nutzung wie Läden, Restaurants usw. Letztere sind auch dann zulässig, wenn sie ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen. Eine gute Durchmischung der verschiedenen Nutzungsarten ist anzustreben und ausdrücklich erwünscht.
3Es sind nur nicht oder maximal mässig störende Nutzungen zulässig. Vorbehalten bleiben Abweichungen für Grundstücke mit direktem Anschluss an die Bibersteinerstrasse.
4An Bauten und Anlagen werden in dieser Zone sowohl bezüglich ihrer Gesamtwirkung wie auch bezüglich Ausmass, Stellung, kubischer Gliederung, Gestaltung von Fassaden und Dachflächen, Baumaterialien und Farbgebung sowie Aussenanlagen besonders hohe Anforderungen gestellt, um den ausgeprägten Dorfkerncharakter zu erhalten. 4
5Grenz- und Gebäudeabstände, Geschosszahlen und Gesamthöhen usw. werden durch den Gemeinderat von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der in den Absätzen 1 bis 3 formulierten Ziele festgelegt. Von den Richtwerten gemäss § 4 kann im Interesse einer ortsbaulich oder architektonisch besseren Lösung abgewichen werden, sofern keine nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
6Hauptgebäude sind in der Regel mit Satteldächern mit einer gleichseitigen Neigung von 35 - 50 0 einzudecken, deren Firstrichtung parallel zur Längsseite des Gebäudes verläuft.
7Die Gestaltung der zentralen Strassenräume ist von besonderer Bedeutung. Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichtungen über 1.20 m Höhe sind in diesen Bereichen nicht zulässig. Auf der Grundlage eines entsprechenden Gestaltungskonzepts oder -richtplans kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen betreffend der Aussenraumgestaltung und Bepflanzung machen.
8Äusser den gemäss kantonalem Recht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist in der Dorfkernzone auch für alle übrigen Massnahmen, die das äussere Erscheinungsbild verändern (Neubedachung, Änderung der Farbgebung, Ersatz von Türen, Fenstern und Fensterläden, Umgestaltung der Freiräume usw.), eine Baubewilligung erforderlich.
9Bauherrn und Projektverfassern wird empfohlen, zur Abklärung der Randbedingungen vor Beginn der Projektierung mit der Bauverwaltung Kontakt aufzunehmen. Die Gemeinde fördert und unterstützt Massnahmen zur Erhaltung, Pflege und Aufwertung des Dorfkerns in Form einer unentgeltlichen Beratung durch Fachleute. § 8 Naturschutzzone im Kulturland 1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere (evtl, sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objekten). 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden. 4 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 7 5 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 6 Bewirtschaftung und Unterhalt richten sich nach den kantonalen Bewirtschaftungsverträgen (Labiola-Programm). Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag gelten untenstehende Vorschriften. 7 Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone Bezeichnung im Plan Schutzziel (erhalten/fördem) Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen (gilt nur bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag) Magerwiesen 1-Schnitt hellgelb Magerwiese mit seltenen Arten Ein Schnitt ab dem 1. Juli, keine Düngung, keine Beweidung Magerwiesen 2-Schnitt und Fromentalwiesen gelb Artenreiche Wiese Zwei Schnitte ab 15. Juni, keine Düngung, keine Beweidung Feuchtgebiete
–Streuwiese
–Pufferzone /extensive Wiese feucht türkis-blau schraffiert Riedwiese/Flachmoor Kein Nährstoffeintrag im Kerngebiet Keine Düngung und Beweidung. Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Renaturierungsmassnahmen) Streuschnitt im Herbst Heuwiese, keine Düngung Extensive Weiden orange-braun Artenreiche Weide Keine Düngung, keine Dauerweide, keine Zufütterung Vernetzungsflächen / Saumstrukturen rosarot Vernetzung (1) -2 Schnitte pro Jahr; Pflege der zugehörigen Vernetzungselemente Typ A (parallel zur Bewirtschaftungsrichtung): Erster Schnitt 15. Juni (1. Juli) Typ B (quer zur Bewirtschaftungsrichtung): Keine Schnittzeitpunktbeschränkung Typ C (Krautsaum Hecken): 1 Schnitt pro Jahr gestaffelt ab 15. Juni. 2. Hälfte frühestens 6 Wochen nach der 1. Hälfte Strassenseitenflächen lila Magerstandorte mit Vernetzungsfunktion (1)-2 Schnitt(e) ab 1. Juli, in wüchsigen Jahren ist ein zweiter Schnitt vorzunehmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.