Art. 35 · Mobilfunkantennen
BZO Bauordnung · S. 23 · Original-PDF
1Für die Erstellung von Mobilfunkantennen, die in der Umgebung als solche erkennbar sind, werden die Bauzonen in verschiedene Prioritäten eingeteilt.
2Eine Mobilfunkantenne gemäss Absatz 1 darf
–in erster Priorität in der Arbeitszone A
–in zweiter Priorität in den Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sowie den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Schul- und Kindergartenarealen
–in dritter Priorität in den Wohnzonen W2, W3 und in der Dorfzone D erstellt werden. In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine Mobilfunkantenne gemäss Absatz 1 nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich ist. Zudem kann in den Wohnzonen W2, W3 und in der Dorfzone eine Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zonen bezweckt.
3Eine neue Mobilfunkantenne in Bauzonen, die in der Umgebung als solche erkennbar ist, muss mit einer bestehenden Antenne koordiniert werden, falls dies möglich ist. Falls die neue Antenne auch in einer Bauzone übergeordneter oder gleicher Priorität möglich wäre, ist - unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen - in umfassender Interessenabwägung zu entscheiden, ob sie dort zu erstellen oder mit der bestehenden Antenne zu koordinieren ist. 15
4Die Mobilfunkanbieter nehmen die Standortevaluation in Zusammenarbeit mit der Bewilligungsbehörde vor. Diese kann verlangen, dass innerhalb der Zonen mit gleicher Priorität Alternativstandorte geprüft werden. 5. Vollzug und Verfahren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.