← BZO Küttigen · Inhaltsverzeichnis

Art. 33 · Stütz- und Sichtschutzmauern

BZO Bauordnung · S. 22 · Original-PDF

Stütz- und Sichtschutzmauern

1Mauern zwischen privaten Grundstücken bis zu einer Höhe von 0.80 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Mauern sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 0.50 m von der Grenze zurückzuversetzen. Sie sind mit den notwendigen Schutzgeländern zu versehen.

2Der Gemeinderat kann Auflagen bezüglich Gestaltung, Gliederung und Bepflanzung von Mauern mit einer Höhe von mehr als 1.80 m erlassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.