Art. 32 · Aussenraumgestaltung
BZO Bauordnung · S. 21 · Original-PDF
' Das Terrain soll soweit möglich in seinem natürlichen Verlauf belassen werden. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Aussenraumgestaltung 13
2Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen in der Regel eine Höhendifferenz von maximal 1.50 m zum gewachsenen Terrain aufweisen. Kleine örtliche Geländeunebenheiten werden dabei vernachlässigt.
3Bei Terrassenhäusern sind die Terrassen zu mindestens 30% ihrer Fläche zu begrünen. Sie sind zu mindestens 1/3 ihrer talseitigen Ansicht mit optisch wirksamen, mindestens 2 m hohen Büschen oder Bäumen zu bepflanzen bzw. mit Kletter- oder Hängepflanzen in entsprechendem Ausmass zu versehen.
4Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes und sind einschliesslich der Bepflanzung unmittelbar nach Bauvollendung auszuführen.
5Bei der Planung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlageteile (Zugänge, Wege, Plätze, Einstellhallen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benützerinnen und Benützer Rechnung zu tragen. Zu achten ist insbesondere auf eine gute Übersichtlichkeit und nächtliche Beleuchtung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.