Art. 1 · Zweck, Geltungsbereich
BZO Bauordnung · S. 9 · Original-PDF
1Die Bauordnung (BO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. Sie gilt für den Bereich der Bauzonen.
2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. § 1 Geltungsbereich, Kulturlandplan, Inventarplan, Vorbehalte
1Die Nutzungsordnung regelt die Bodennutzung in den Gebieten, die ausserhalb der Bauzonen gemäss Bauzonenplan gelegen sind.
2Der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 ist Bestandteil dieser Nutzungsordnung. Er kan n bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
3Inventare (Landschaftsinventar, landwirtschaftliches Inventar) haben keine rechtliche Wirkung für das Grundeigentum. Sie sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.
4Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechtes sowie der Gemeindebauordnung bleiben vorbehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.