Art. 56 · Öffentlich zugänglicher Raum
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25 · Original-PDF
2Die Gestaltung ist auf übergeordnete Gestaltungskriterien abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzerinnen und Benutzer besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktion des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen.
3Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und – soweit sinnvoll und nötig – beleuchtet zu gestalten.
4Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.
5Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Umwege und Hindernisse geführt werden. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.
1Bei baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit Auswirkungen auf die Umgebungsgestaltung sowie bewilligungspflichten Umgestaltungen der Umgebung ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen, der folgenden Zielsetzungen nachkommt:
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.