Art. 5 · Gestaltungspläne
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 6 · Original-PDF
2In der Zentrumszone Mitteldorfstrasse kann ein Gestaltungsplan eine Erhöhung der Gesamthöhe um maximal 6.40 m zulassen, wenn damit eine ortsbauliche bessere Lösung erreicht wird und eine umfassende Interessensabwägung stattgefunden hat.
3Für die Ausarbeitung von Gestaltungsplänen gelten folgende Zielvorgaben:
a)Sicherstellen der ortsbaulichen und architektonischen Einpassung von Bauten, Anlagen sowie Freiräumen,
b)Schaffen einer Überbauung mit hoher Qualität unter Berücksichtigung des quartierspezifischen Charakters und der ortsbaulichen Einpassung,
c)Ausgewogener Wohnungsmix für verschiedene Bedürfnisse, 2
d)Ökologisch hochwertige Frei- und Aussenräume auf Grundlage eines Gesamtkonzepts,
e)Klimagerechte Materialisierung von Bauten und Freiflächen, die vor übermässiger Wärmeeinwirkung schützt, f) Eine überdurchschnittlich effiziente Energienutzung auf Grundlage eines Energiekonzeptes,
g)Sicherstellen der Erschliessung und Anbindung des Areals an das bestehende Weg- und Strassennetz,
h)Flächensparende Anordnung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen sowie unterirdische Einstellhallen und i) Gemeinsame und gut zugängliche Entsorgungsanlagen.
1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten Pflichtgestaltungsplangebiete dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.