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Art. 45 · Spezielle Regelung Grenzabstand

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF

2Gegenüber dem Kulturland gelten die Regelungen gemäss BauV. 5. Bauvorschriften

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.