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Art. 4 · Bauen mit Qualität

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 6 · Original-PDF

2Für die Eingliederung ins Quartiers-, Orts- und Strassenbild sind weitere Grundlagen, insbesondere folgende Aspekte situationsgerecht zu berücksichtigen: - Prägende Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und Eigenheiten des Quartiers, - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, - Orts- und klimagerechte Gestaltung der Aussenräume, insbesondere der Vorgärten und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, - Umgebungsgestaltung, insbesondere bezüglich Durchgrünung, Erschliessungsanlagen und Parkierung, Terrainveränderungen, Stützmauern, Böschungen und Anlagen der Energieerzeugung, - Nutzergerechte Spiel- und Freizeitanlagen, - Sicherheit im öffentlichen und privaten Raum.

3Wo dies nicht bereits in den Zonenbestimmungen vorgesehen ist, kann der Gemeinderat ein Konkurrenzverfahren gemäss § 67 verlangen, wenn eine Baute oder Anlage eine quartier- oder ortsbildprägende Wirkung hat.

1Die zulässige Abweichung von der Regelbauweise richtet sich nach den kantonalrechtlichen Vorschriften.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.