Art. 38 · Hecken, Ufergehölze, Feldgehölze
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 20 · Original-PDF
Hecken, Ufergehölze, Feldgehölze
2Eine Beseitigung liegt insbesondere vor, wenn bei Hecken die Stöcke ganz oder teilweise entfernt oder überschüttet werden oder wenn Teile der Hecke dauernd auf den Stock gesetzt werden.
3Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert der Hecke nicht vermindert werden.
4Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen kann vom Gemeinderat bewilligt werden, wenn ausreichend Ersatz neu geschaffen wird. Die im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten Baumreihen, Baumgruppen, Alleen und Einzelbäume sind als wichtige Elemente im Orts- und Landschaftsbild zu erhalten und sachgemäss zu pflegen. Bei natürlichem Abgang oder bei Fällung aus Sicherheitsgründen ist für entsprechenden einheimischen Ersatz zu sorgen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.