← BZO Buchs (AG) · Inhaltsverzeichnis
Art. 29 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Bauzonen ist ein Grenzabstand von mindestens der Hälfte der Gesamthöhe, wenigstens aber von 5 m einzuhalten.
1Die Grünzone dient der Gliederung und Durchgrünung des Siedlungsgebietes, der Freihaltung vor einer Überbauung, der Naherholung sowie dem Schutz von Naturobjekten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.