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Art. 28 · Nutzungen für das Erotikgewerbe

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF

Nutzungen für das Erotikgewerbe

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Zweck dienen. Als im öffentlichen Interesse liegend, gelten auch einzelne betriebsbedingt standortgebundene Wohnungen von Alters- und Pflegezentren. Mit Alters- und Pflegezentren funktional zusammenhängende Alterswohnungen sowie private publikumsorientierte Nutzungen zur Belebung des öffentlichen Raums im Erdgeschoss mehrgeschossiger Gebäude können im öffentlichen Interesse liegen, was mit einem Baugesuch im Einzelfall nachgewiesen werden muss.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.